Sicherheitsbeauftragte und deren Aufgaben

Gesundheit aller Beschäftigten schützen

Sicherheitsbeauftragte arbeiten mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten zusammenarbeiten

Gesetzliche Grundlage für Sicherheitsbeauftragte

Anforderungen im Arbeitsschutz als Sicherheitsbeauftragter meistern

Der Sicherheitsbeauftragte sorgt für Sicherheit am Arbeitplatz:
Sicherheitsbeauftragte sollen mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten zusammenarbeiten.
Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen Unternehmer und Führungskräfte bei der Durchführung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb. Sie sind zudem ständiger Ansprechpartner für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und können deren Anliegen weiter vermitteln und sie beraten.
Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Unternehmer bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen.
Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen gemäß § 22 SGB IVII Sicherheitsbeauftragte bestellen.

Der Sicherheitsbeauftragte ist nicht gleichzusetzen mit der Sicherheitsfachkraft.
Während der Sicherheitsbeauftragte diese Tätigkeit neben seinem "Hauptberuf" und ehrenamtlich durchführt, hat die Sicherheitsfachkraft weitreichendere Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz und arbeitet haupt- oder nebenamtlich oder wird als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit vertraglich verpflichtet.

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Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten sind unter anderem:

  • das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen fortlaufend zu kontrollieren,
  • den Unternehmer bzw. die Vorgesetzten über bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitsmängel zu unterrichten,
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen und zu sicherheitsbewusstem Verhalten anzuhalten,
  • den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zur Verfügung zu stehen.


Prüfintervalle der Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Anlagen

DGUV Vorschrift 3 -Unfallverhütungsvorschrift
Prüfung elektrischer Anlagen durch Elektrofachkraft. Prüfintervalle – Regelung der Unfallversicherungsträger

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